§ 10 AusbPO

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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