Gesamte Rechtsvorschrift AusbPO

Ausbilderprüfungsordnung

AusbPO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AusbPO Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung


§ 1.Paragraph eins,

Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:

  1. 1.Ziffer einsFestlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:
    1. a)Litera aAnalyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,
    2. b)Litera bErstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele;
  2. 2.Ziffer 2Ausbildungsplanung im Betrieb:
    1. a)Litera aWahl und Konzeption geeigneter Ausbildungsmaßnahmen,
    2. b)Litera bzeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsaktivitäten im betrieblichen Ablauf zur Erreichung der Ausbildungsziele;
  3. 3.Ziffer 3Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:
    1. a)Litera aGrundlagen betrieblicher Ausbildungsmethodik unter besonderer Berücksichtigung aktivierender Methoden,
    2. b)Litera bEinsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung,
    3. c)Litera cEinsatz von Ausbildungsbehelfen,
    4. d)Litera dErfolgskontrolle;
  4. 4.Ziffer 4Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:
    1. a)Litera aAufgaben und Verantwortung des Ausbilders,
    2. b)Litera bPersönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg,
    3. c)Litera cFührung und Motivation,
    4. d)Litera dKommunikation und Gesprächsführung;
  5. 5.Ziffer 5Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz in Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem; aus Beispielsfällen der Ausbildungspraxis sich ergebende einschlägige Fragen.

§ 2 AusbPO Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung


§ 2.Paragraph 2,

Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 29 a, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 AusbPO Ladung zur Ausbilderprüfung


§ 3.Paragraph 3,

Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben. Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. Im Einzelfall kann im Interesse des Prüfungswerbers diese Frist unterschritten werden. In der Ladung sind den Prüfungswerbern Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (Paragraph eins,) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.

§ 4 AusbPO Prüfungskommission


  1. (1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Paragraph 29 b, Absatz eins, BAG).
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
    1. a)Litera aeine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben odereine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 34 a, BAG abgeschlossen haben oder
    2. b)Litera beine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (§ 29b Abs. 2 BAG).eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (Paragraph 29 b, Absatz 2, BAG).
  3. (3)Absatz 3Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitgeber des Prüflings,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
    3. 3.Ziffer 3Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,
    4. 4.Ziffer 4Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  4. (4)Absatz 4Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.

§ 5 AusbPO Prüfungstaxe


  1. (1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.Der Prüfungswerber hat an den Landeshauptmann eine Prüfungstaxe zu entrichten, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 76,30 Euro und ab 1. Jänner 2003 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage und aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, beträgt.
  2. (2)Absatz 2Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte des sich aus Absatz eins, ergebenden Betrages.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann in folgenden Fällen zur Gänze zurückzuerstatten:
    1. 1.Ziffer einsWenn er zur Prüfung nicht zugelassen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2wenn er spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin durch eingeschriebenen Brief bekanntgegeben hat, vom Prüfungstermin zurückzutreten (Datum des Poststempels), oder
    3. 3.Ziffer 3wenn er nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

§ 6 AusbPO Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission


  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vom Landeshauptmann eine Entschädigung für ihre Prüfungstätigkeit zu erhalten. Die zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2002 18,90 Euro und ab 1. Jänner 2003 1 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.
  2. (2)Absatz 2Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.Wenn Mitgliedern der Prüfungskommission auf Grund ihrer Prüfertätigkeit Fahrtkosten erwachsen, die über den jeweiligen Ortstarif des öffentlichen Verkehrsmittels hinausgehen, so sind diese in der Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (zweite Klasse) vom Landeshauptmann zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Wenn Mitglieder der Prüfungskommission wegen der Prüfertätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Landeshauptmann zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Mitglieder der Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

§ 7 AusbPO Zuhörer bei der Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.
  2. (2)Absatz 2Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:
    1. 1.Ziffer einsPrüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
    2. 2.Ziffer 2Berufsberater,
    3. 3.Ziffer 3Lehrlingswarte.
  3. (3)Absatz 3Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

§ 8 AusbPO Prüfungsvorgang


  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Absatz 4, kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Prüfling hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über Aufforderung bei sonstigem Ordnungsverstoß seine Identität nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Prüfling verspätet erscheint, ist er vom Vorsitzenden dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Andernfalls ist der Prüfling von der Prüfung durch die Prüfungskommission zurückzuweisen und darüber in der Prüfungsniederschrift Bericht zu legen.
  4. (4)Absatz 4Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des § 1 Z 1 bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 7) ist hinzuweisen.Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Absatz 7,) ist hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 4 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß § 1 Z 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen.Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Absatz 4, ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen.
  6. (6)Absatz 6Das Fachgespräch soll in der Regel nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  7. (7)Absatz 7Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

§ 9 AusbPO Beurteilung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses


  1. (1)Absatz einsBei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässiger Mittel allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Aufgabenbereichen gemäß § 1 mit folgenden Noten zu bewerten:Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Aufgabenbereichen gemäß Paragraph eins, mit folgenden Noten zu bewerten:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden,
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird,
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Aufgabenbereiche ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist
    1. 1.Ziffer eins„mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens drei Aufgabenbereiche gemäß § 1 mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Aufgabenbereiche mit der Note „gut“ bewertet wurden,„mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens drei Aufgabenbereiche gemäß Paragraph eins, mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Aufgabenbereiche mit der Note „gut“ bewertet wurden,
    2. 2.Ziffer 2„bestanden“, wenn kein Aufgabenbereich mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurde,
    3. 3.Ziffer 3„nicht bestanden“, wenn ein oder mehrere Aufgabenbereiche mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden.
  5. (5)Absatz 5Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 7 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen bereits abgelegten Aufgabenbereichen zu erfolgen. Die Prüfungsstelle hat - auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Prüfungsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.Wenn der Prüfling gemäß Paragraph 8, Absatz 7, von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen bereits abgelegten Aufgabenbereichen zu erfolgen. Die Prüfungsstelle hat - auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Prüfungsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Prüflinge und zur Prüfung zugelassene Zuhörer (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht anwesend sein.Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Prüflinge und zur Prüfung zugelassene Zuhörer (Paragraph 7, Absatz eins und 2) nicht anwesend sein.

§ 10 AusbPO Wiederholung der Prüfung


§ 10.Paragraph 10,

Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

§ 11 AusbPO Prüfungsniederschrift


  1. (1)Absatz einsÜber die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
    1. 1.Ziffer einsOrt und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. 2.Ziffer 2Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
    3. 3.Ziffer 3Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,
    4. 4.Ziffer 4Gesamtergebnis der Prüfung,
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Verkündung des frühestmöglichen Zeitpunktes und des Umfanges der Wiederholungsprüfung,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Aufgabenbereiche.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

§ 12 AusbPO Prüfungszeugnis


§ 12.Paragraph 12,

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 29 f, des Berufsausbildungsgesetzes).

§ 13 AusbPO Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung


§ 13.Paragraph 13,

Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs. 4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sind die Bestimmungen des Paragraph eins,, des Paragraph 3, dritter Satz, der Paragraphen 5 und 6, des Paragraph 8, Absatz 4 bis 6, sowie der Paragraphen 9,, 10 und 11 Absatz 3, dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 14 AusbPO Ausbilderprüfung


  1. (1)Absatz einsDas Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk „Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *)“ zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.Das Zeugnis über eine der in Paragraph 13, angeführten Prüfungen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk „Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1994 *)“ zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 oder der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994). In einem Zeugnis entsprechend der Anlage 2 können die jeweils nicht zutreffenden Hinweise auf die Meisterprüfungsstelle oder Prüfungsstelle und auf die Meisterprüfung oder die Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entfallen. Weiters kann in einem solchen Zeugnis der Hinweis auf die Meisterprüfungsstelle und die Prüfungsstelle auch durch die Formulierung „Meisterprüfungsstelle/Prüfungsstelle“ erfolgen.Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 oder der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 350, Absatz 6, GewO 1994). In einem Zeugnis entsprechend der Anlage 2 können die jeweils nicht zutreffenden Hinweise auf die Meisterprüfungsstelle oder Prüfungsstelle und auf die Meisterprüfung oder die Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entfallen. Weiters kann in einem solchen Zeugnis der Hinweis auf die Meisterprüfungsstelle und die Prüfungsstelle auch durch die Formulierung „Meisterprüfungsstelle/Prüfungsstelle“ erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auch bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.Absatz 2, ist auch bei Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

§ 15 AusbPO


  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (Paragraph 29 a, Absatz 5, BAG).
  2. (2)Absatz 2Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.

§ 16 AusbPO Schlußbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, BGBl. Nr. 433/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Ausbilderprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1978,, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/ 1989 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AusbPO


(§ 12)

Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung

_____________________________________________________________________________________

Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemäß Paragraph 29 f, Absatz 2,

(Vor- und Familienname)

geboren am ........................................................... in ....................................................................................

hat sich am ............................................................ der

AUSBILDERPRÜFUNG

gemäß der Ausbilderprüfungsordnung, BGBl. Nr. ............. unterzogen und diese Prüfung laut Beschlußgemäß der Ausbilderprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. ............. unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß

der Kommission für die Abnahme der Ausbilderprüfung

mit Auszeichnung bestanden *) / bestanden *) / nicht bestanden *)

................................................................................ am ...............................................................................

Amtssiegel

Für den Landeshauptmann:

__________

*) Nichtzutreffendes

Anl. 2 AusbPO


(§ 14 Abs. 2)

*) Meisterprüfungsstelle der ..........................................................................................................................

*) Prüfungsstelle der........................................................................................................................................

____________________________________________________________________________________

Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemäß Paragraph 29 f, Absatz 2,

(Vor- und Familienname)

geboren am ........................................................... in ....................................................................................

hat sich am ............................................................. einer

Meisterprüfung *) / Prüfung im Sinne des § 22 Abs. l Z 3 GewO 1994 *) unterzogen und denMeisterprüfung *) / Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Abs. l Ziffer 3, GewO 1994 *) unterzogen und den

PRÜFUNGSTEIL AUSBILDERPRÜFUNG

mit Auszeichnung bestanden *) / bestanden *).

................................................................................ am ...............................................................................

Siegel der

Für die Meisterprüfungsstelle: *)

Prüfungsstelle

Für die Prüfungsstelle: *)

_______

*) Nichtzutreffendes streichen

Anl. 3 AusbPO


(§ 14 Abs. 2)

Amt der ............................................................................................................................... Landesregierung

_____________________________________________________________________________________

Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2Gebührenfrei gemäß Paragraph 29 f, Absatz 2,

(Vor- und Familienname)

geboren am ........................................................... in ....................................................................................

hat sich am ............................................................ einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. l Z 3 GewOhat sich am ............................................................ einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Abs. l Ziffer 3, GewO

1994 unterzogen und den

PRÜFUNGSTEIL AUSBILDERPRÜFUNG

mit Auszeichnung bestanden *) / bestanden *).

................................................................................ am ...............................................................................

Amtssiegel

Für den Landeshauptmann:

*) Nichtzutreffendes streichen

Druck der Österreichischen Staatsdruckerei

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