§ 1 AusbPO

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Ausbilderprüfung erstreckt sich auf die nachstehenden Aufgabenbereiche und die dazu angegebenen Aufgabenstellungen:

1.

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:

a)

Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung,

b)

Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele;

2.

Ausbildungsplanung im Betrieb:

a)

Wahl und Konzeption geeigneter Ausbildungsmaßnahmen,

b)

zeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsaktivitäten im betrieblichen Ablauf zur Erreichung der Ausbildungsziele;

3.

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:

a)

Grundlagen betrieblicher Ausbildungsmethodik unter besonderer Berücksichtigung aktivierender Methoden,

b)

Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung,

c)

Einsatz von Ausbildungsbehelfen,

d)

Erfolgskontrolle;

4.

Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:

a)

Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders,

b)

Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg,

c)

Führung und Motivation,

d)

Kommunikation und Gesprächsführung;

5.

Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz in Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem; aus Beispielsfällen der Ausbildungspraxis sich ergebende einschlägige Fragen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 AusbPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AusbPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 AusbPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 AusbPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 AusbPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusbPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AusbPO