Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (Paragraph 29 b, Absatz eins, BAG).
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
a)Litera aeine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben odereine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 34 a, BAG abgeschlossen haben oder
(3)Absatz 3Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:
1.Ziffer einsDer Arbeitgeber des Prüflings,
2.Ziffer 2Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind,
3.Ziffer 3Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind,
4.Ziffer 4Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(4)Absatz 4Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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