(1) Die Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, nämlich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 29b Abs. 1 BAG).
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die für die Lehrlingsausbildung erforderlichen Kenntnisse sowie entweder
a) | eine mindestens dreijährige Ausbildungspraxis besitzen und die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine facheinschlägige schulmäßige Ausbildung im Sinne des § 34a BAG abgeschlossen haben oder | |||||||||
b) | eine mindestens sechsjährige Ausbildungspraxis aufweisen (§ 29b Abs. 2 BAG). |
(3) Im Einzelfall sind von der Prüfertätigkeit ausgeschlossen:
1. | Der Arbeitgeber des Prüflings, | |||||||||
2. | Personen, die mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert sind, | |||||||||
3. | Personen, die in der gleichen Betriebsabteilung wie der Prüfling beschäftigt sind, | |||||||||
4. | Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. |
(4) Ob Ausschließungsgründe für Prüfer vorliegen, ist nach Tunlichkeit vom Landeshauptmann, spätestens aber vor Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen und festzustellen.
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