§ 8 AusbPO

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu überwachen und die Ordnung bei der Prüfung aufrechtzuerhalten. Mit der Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Vorbereitung auf das Fachgespräch gemäß Abs. 4 kann ein Mitglied der Prüfungskommission beauftragt werden.

(2) Der Prüfling hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission über Aufforderung bei sonstigem Ordnungsverstoß seine Identität nachzuweisen.

(3) Wenn ein Prüfling verspätet erscheint, ist er vom Vorsitzenden dann zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und der Prüfling glaubhaft macht, daß sein verspätetes Erscheinen ohne sein Verschulden erfolgt ist. Andernfalls ist der Prüfling von der Prüfung durch die Prüfungskommission zurückzuweisen und darüber in der Prüfungsniederschrift Bericht zu legen.

(4) Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des § 1 Z 1 bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen. Die Aufgaben sind dem Prüfling klar und deutlich zu stellen. Die zulässigen Arbeitsbehelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben. Auf die Folgen der Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe (Abs. 7) ist hinzuweisen.

(5) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 4 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß § 1 Z 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen.

(6) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(7) Wenn ein Prüfling versucht, den Prüfungserfolg durch Verwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe zu beeinflussen, ist er vom Vorsitzenden bzw. von dem die Vorbereitung auf das Fachgespräch beaufsichtigenden Mitglied der Prüfungskommission zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße und der Verwarnungen über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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