§ 2 AusbPO

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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