§ 13 AusbPO Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 13.Paragraph 13,

Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 dritter Satz, der §§ 5 und 6, des § 8 Abs. 4 bis 6, sowie der §§ 9, 10 und 11 Abs. 3 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sind die Bestimmungen des Paragraph eins,, des Paragraph 3, dritter Satz, der Paragraphen 5 und 6, des Paragraph 8, Absatz 4 bis 6, sowie der Paragraphen 9,, 10 und 11 Absatz 3, dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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