Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.
(2)Absatz 2Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:
1.Ziffer einsPrüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
2.Ziffer 2Berufsberater,
3.Ziffer 3Lehrlingswarte.
(3)Absatz 3Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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