Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes). Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (Paragraph 29 f, des Berufsausbildungsgesetzes).
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