Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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