§ 12 AusbPO

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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