§ 15 AusbPO

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).

(2) Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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