Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 29a Abs. 5 BAG).Der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und die schwerpunktmäßige Ausbildung jener Personen bekanntzugeben, die die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben (Paragraph 29 a, Absatz 5, BAG).
(2)Absatz 2Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.Der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder der Landeshauptmann hat der Lehrlingsstelle sowie der Kammer für Arbeiter und Angestellte den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie das den Gegenstand der Befähigungsprüfung bildende Gewerbe jener Personen bekanntzugeben, die den Prüfungsteil Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfolgreich abgelegt haben.
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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