§ 38 AufEiPVO Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findetist § 13 § 18a Anwendunganzuwenden.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 14.04.1978 bis 20.04.2017

Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findetist § 13 § 18a Anwendunganzuwenden.

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