§ 33 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung findetist § 9 Abs. 1 § 17a bis 9 Anwendunganzuwenden.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 14.04.1978 bis 20.04.2017

Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung findetist § 9 Abs. 1 § 17a bis 9 Anwendunganzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten