§ 30 AufEiPVO Umfang der Aufnahmsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2017 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen: Die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2mündliche Prüfungen.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 01.04.1997 bis 20.04.2017
§ 30.Paragraph 30,

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen: Die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen,
  2. 2.Ziffer 2mündliche Prüfungen.

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