Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDer Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.Der Überlasser, der gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 72, GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.(Anm.: Abs. 2 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016)Anmerkung, Absatz 2 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,)
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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