1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - die Beschwerden des Revisionswerbers gegen insgesamt drei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 12. bzw. vom 13. Dezember 2016 erledigend - diesen schuldig, er habe a) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in K zu verantworten, da... mehr lesen...