Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.Die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
(2)Absatz 2Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland kann auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht gefährdet ist.
(3)Absatz 3Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
(4)Absatz 4Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
1.Ziffer einsdie Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
2.Ziffer 2diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
3.Ziffer 3deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.
(5)Absatz 5Die Bewilligung nach Abs. 4 darf nicht erteilt werden, wenn der BeschäftigerDie Bewilligung nach Absatz 4, darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
1.Ziffer einsgegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
2.Ziffer 2unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
3.Ziffer 3Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
(6)Absatz 6Die Bewilligung nach Abs. 4 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.Die Bewilligung nach Absatz 4, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(7)Absatz 7Die Bewilligung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.Die Bewilligung nach Absatz 4, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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