1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. September 2016 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer zur Last gelegt, er habe es als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GKG (eines Transportunternehmens) zu verantworten, dass es zumindest am 8. Mai 2014 am Standort in E (Oberösterreich) unterlassen wurde, gemäß § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) für insgesamt 1.099 namentlich genannte LKW-Fahrer „vom jeweilig... mehr lesen...
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Oktober 2016 wurde dem Revisionswerber als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) zur Last gelegt, weil „diese Gesellschaft als Beschäftiger“ von näher genannten Arbeitskräften mit jeweils ungarischer Staatsangehörigkeit für diese die gemäß § 17 ... mehr lesen...
1 1. Mit Straferkenntnis der belangte Behörde wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in D ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (in der zum Tatzeitpunkt - 18. Februar 2016 - geltenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) zur Last gelegt, weil „diese Gesellschaft als Beschäftiger“ von sechs näher genannten Arbeitskräften mit jeweils ungarischer Staatsangehörigkeit für diese die gemäß § 17 Abs... mehr lesen...
1 1.1. (zu Ra 2018/11/0148): Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Februar 2017 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der T GmbH (in Folge: T) in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als inländische Beschäftigerin hinsichtlich vier namentlich genannter (von der S s.r.o. - in Folge: S - mit Sitz in der Tschechi... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 2. Mai 2017 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der M GmbH zu verantworten, dass die M GmbH in ihrer Eigenschaft als (inländische) Beschäftigerin von näher genannten ungarischen Arbeitskräften es unterlassen habe, für diese die erforderlichen Unterlagen über die Anmeldun... mehr lesen...
1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - die Beschwerden des Revisionswerbers gegen insgesamt drei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 12. bzw. vom 13. Dezember 2016 erledigend - diesen schuldig, er habe a) als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in K zu verantworten, da... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als nach außen zur Vertretung Berufener der B. GmbH schuldig erkannt, diese Gesellschaft habe von 26. bis 28. Jänner 2016 als inländische Beschäftigerin vier namentlich genannte polnische Arbeitskräfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt, ohne die Unterlagen über die Anmeldung der überlassenen Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Dokument A 1) sowie über die Meldung der Überlass... mehr lesen...