Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde des R B, D, vertreten durch RA Dr. Arnold Trojer, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 14.06.2017, Zl X-9-2016/11380, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die T... mehr lesen...