IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem AÜG, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 2 VStG eingestellt. 2. Die ord... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Y, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.08.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. bis 6. insoweit Folge gegeben, als diese Tatvorwürfe zu einem Tatvorwurf zusammengefasst werden und hierfür über den Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 2 und 3 i... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.05.2017, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erk... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016, Zahl **-***-2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch: des Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als die auf Seite 5 aufscheinende Auflistung von Punkt 1.... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA Mag. BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016, Zahl **-**4-2015, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch: des Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als die auf Seite 5 aufscheinende Auflistung von Punkt 1 bis Punkt 10 zu... mehr lesen...