IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2016, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem AÜG, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 2 VStG eingestellt. 2. Die ord... mehr lesen...