§ 21 AÜG Amtshilfe

AÜG - Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsAlle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen BehördenDiese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
    2. 2.Ziffer 2den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
    3. 3.Ziffer 3den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, den Fachverband oder die Berufsvereinigung sowie deren allfällige fachliche Untergliederungen und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
    übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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