Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** in *** (Georgien) geboren worden zu sein und georgischer Staatsangehöriger mit Zugehörigkeit zur georgischen autonomen Republik Abchasien zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht zweifelsfrei fest. Er verfügt weder über ein Reisedokument noch über ein sonstiges Dokument zum Nachweis se... mehr lesen...