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(1) Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zuErweist sich eine Hinderung an der Einreise, Anträgeeine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und Fragen zu stellen (§ 67b Z 1 AVG)8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(2) Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.
(5) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
(6) Wird gegen eine AusweisungHinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde beim Asylgerichtshofgemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und hält sichdie Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Fremde zum ZeitpunktAntrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufEinreise, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. WarZurückweisung oder die Ausweisung nicht rechtmäßigZurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Wiedereinreise unter einemEinreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(73) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wennWird gegen eine Hinderung an der Sachverhalt ausEinreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das VorbringenAntrag auf internationalen Schutz als nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVGeingebracht.
(9) Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:
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(1) Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zuErweist sich eine Hinderung an der Einreise, Anträgeeine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und Fragen zu stellen (§ 67b Z 1 AVG)8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(2) Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
(3) In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.
(5) In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
(6) Wird gegen eine AusweisungHinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde beim Asylgerichtshofgemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und hält sichdie Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Fremde zum ZeitpunktAntrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufEinreise, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. WarZurückweisung oder die Ausweisung nicht rechtmäßigZurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Wiedereinreise unter einemEinreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
(73) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wennWird gegen eine Hinderung an der Sachverhalt ausEinreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das VorbringenAntrag auf internationalen Schutz als nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVGeingebracht.
(9) Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:
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