§ 41 AsylG 2005 Asylverfahren

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen (§ 67b Z 1 AVG).Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen (Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG).
  2. (2)Absatz 2Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  4. (4)Absatz 4Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
  7. (7)Absatz 7Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
  8. (8)Absatz 8Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, § 67e AVG.Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Paragraph 67 e, AVG.
  9. (9)Absatz 9Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. § 62 Abs. 2 und 4 AVG gilt.Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Paragraph 62, Absatz 2 und 4 AVG gilt.
    2. 2.Ziffer 2Die Verkündung entfällt, wenn
      1. a)Litera aeine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder
      2. b)Litera bdas Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.
    3. 3.Ziffer 3Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.
  10. (1)Absatz einsErweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Artikel 2,, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  11. (2)Absatz 2Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  12. (3)Absatz 3Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsZu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen (§ 67b Z 1 AVG).Zu Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ist das Bundesasylamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen (Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG).
  2. (2)Absatz 2Der Asylgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde gegen die mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
  3. (3)Absatz 3In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  4. (4)Absatz 4Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG.
  5. (5)Absatz 5In Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren hat der Asylgerichtshof, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
  7. (7)Absatz 7Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
  8. (8)Absatz 8Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, § 67e AVG.Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Paragraph 67 e, AVG.
  9. (9)Absatz 9Für die Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDas Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. § 62 Abs. 2 und 4 AVG gilt.Das Erkenntnis oder der Beschluss des Asylgerichtshofes und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Paragraph 62, Absatz 2 und 4 AVG gilt.
    2. 2.Ziffer 2Die Verkündung entfällt, wenn
      1. a)Litera aeine Verhandlung nicht durchgeführt oder fortgesetzt worden ist oder
      2. b)Litera bdas Erkenntnis oder der Beschluss nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedem die Einsichtnahme in das Erkenntnis oder den Beschluss gewährleistet ist.
    3. 3.Ziffer 3Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zuzustellen.
  10. (1)Absatz einsErweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Artikel 2,, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  11. (2)Absatz 2Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  12. (3)Absatz 3Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingebracht.

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