§ 780 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

§ 49 Abs. 3 Z 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2022 bis 24.02.2023
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