§ 789 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 789.Paragraph 789,

§ 49 Abs. 3 Z 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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