Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
nicht mehr als 1 666,66 €
30% des Gesamtpensionseinkommens
über 1 666,66 € bis zu 2 000 €
500 €
ab 2 000 € bis zu 2 500 €
ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich einer Ausgleichszulage, auf die nach den im Jänner 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, der Bonus nach § 299a sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich im Jänner 2023 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 776 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 776 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 776 ASVG