§ 782 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz eins§ 617 Abs. 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 617, Absatz 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 617 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 617, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach Paragraph 261, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes bzw. nach den Paragraphen 5, Absatz 2 und 25 Absatz 5, APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 782 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 782 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 782 ASVG


Entscheidungen zu § 782 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 782 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 782 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 781 ASVG
§ 783 ASVG