§ 777 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

§ 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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