§ 788 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz eins§ 350 Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c sowie Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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