Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1)Absatz eins§ 350 Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c sowie Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 788 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 788 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 788 ASVG