§ 780 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
§ 780.Paragraph 780,

§ 49 Abs. 3 Z 28 Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2022BGBl. I Nr. 217/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.: Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236217 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.:

  1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18b Absatz eins a, ;,
  2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 25. Mai 2018 die §§ 30c Abs. 1a und 460e.rückwirkend mit 25. Mai 2018 die Paragraphen 30 c, Absatz eins a und 460e.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 31.12.2022 bis 24.02.2023
§ 780.Paragraph 780,

§ 49 Abs. 3 Z 28 Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2022BGBl. I Nr. 217/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.: Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 236217 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.:

  1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a;mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18b Absatz eins a, ;,
  2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 25. Mai 2018 die §§ 30c Abs. 1a und 460e.rückwirkend mit 25. Mai 2018 die Paragraphen 30 c, Absatz eins a und 460e.

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