§ 772 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Die §§ 51 Abs. 1 Z 2, 53a Abs. 1 und 319a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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