Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz eins§ 735 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 735, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Absatz 2 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 49 Abs. 3 Z 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 735 Abs. 3e, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach § 764 Abs. 1 haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.Die Paragraphen 735, Absatz 3 e,, 764 und 765 samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Krankenversicherungsträger nach Paragraph 764, Absatz eins, haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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