§ 787 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 787.Paragraph 787,

§ 31a Abs. 4 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2023 tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft. Paragraph 31 a, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.

In Kraft seit 20.07.2023 bis 31.12.9999
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