§ 774 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die §§ 108 Abs. 5 erster Satz, 108i samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach § 108i hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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