§ 778 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die §§ 742a samt Überschrift sowie 742c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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