Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
1.Ziffer einsAnspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
2.Ziffer 2Anspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oderAnspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
3.Ziffer 3Krankengeld nach § 138 beziehen oderKrankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
4.Ziffer 4Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen oderRehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
5.Ziffer 5Wiedereingliederungsgeld nach § 143d beziehen.Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.
(2)Absatz 2Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.
(3)Absatz 3Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
(5)Absatz 5Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(6)Absatz 6Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sowie Abs. 2 zu ersetzen.Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, zu ersetzen.
(7)Absatz 7Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:
1.Ziffer einsTräger, der die Ausgleichszulage nach § 292 oder das Übergangsgeld nach § 306 auszahlt;Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder das Übergangsgeld nach Paragraph 306, auszahlt;
2.Ziffer 2Träger, der das Krankengeld nach § 138 oder § 41 AlVG auszahlt;Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, oder Paragraph 41, AlVG auszahlt;
3.Ziffer 3Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt;Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt;
4.Ziffer 4Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d auszahlt;Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, auszahlt;
5.Ziffer 5Träger, der das Übergangsgeld nach § 199 auszahlt.Träger, der das Übergangsgeld nach Paragraph 199, auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind auch auf den von § 84 B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.Die Absatz eins bis 7 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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