§ 229 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956. - JUSLINE Österreich
§ 229 ASVG Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten in den nachstehend angeführten Zweigen der Pensionsversicherung folgende Zeiten:
1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Z. 3 fallen:in der Pensionsversicherung der Arbeiter folgende vor dem 1. Jänner 1939 gelegene Zeiten, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen:
a)Litera aZeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 die Krankenversicherungspflicht begründet hat oder begründet hätte,
b)Litera bZeiten einer Beschäftigung als Arbeiter im Gebiete der Republik Österreich, die nach dem Stande der österreichischen Vorschriften am 31. Dezember 1938 krankenversicherungsfrei war, weil dem Arbeiter den gesetzlichen Leistungen der Sozialversicherung gleichwertige Leistungen des Dienstgebers oder einer Fürsorgeeinrichtung des Dienstgebers gesichert waren, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel,
c)Litera cZeiten des Militärdienstes als länger dienende Mannschaftsperson, Angehöriger des Militärassistenzkorps oder zeitverpflichteter Unteroffizier des ehemaligen österreichischen Bundesheeres, sofern nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen Versorgungsbezug anfiel;
2.Ziffer 2in der Pensionsversicherung der Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1939 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter,
a)Litera awährend derer nach dem Stande der Vorschriften vom 31. Dezember 1938, abgesehen von der Vorschrift über das Mindestalter von 17 Jahren und der Ausnahme der Lehrlinge von der Versicherungspflicht, die Pflichtversicherung in der Angestellten(Pensions)versicherung begründet wurde, soweit sie nicht schon als Beitragszeiten zählen,
b)Litera bim Sinne des § 1 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, bzw. des § 223 Abs. 2 des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, BGBl. Nr. 1/1938, abgesehen von der Voraussetzung, daß sie im Inland auszuüben war;im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, bzw. des Paragraph 223, Absatz 2, des Bundesgesetzes, betreffend die gewerbliche Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1938,, abgesehen von der Voraussetzung, daß sie im Inland auszuüben war;
3.Ziffer 3in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
a)Litera adie Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1939 in einer nach den Vorschriften der Provisionsversicherung der Bergarbeiter (Bruderladenprovisionsversicherung) versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem Gebiete der Republik Österreich als Arbeiter zurückgelegt worden sind,
b)Litera bZeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß § 226 Abs. 4 Z. 4 als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten;Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter, die in einem im Gebiete der Republik Österreich gelegenen Betriebe seit dem Jahre 1924 bis zu der spätestens am 31. Dezember 1955 erfolgten Einbeziehung der Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, soweit solche Zeiten nicht gemäß Paragraph 226, Absatz 4, Ziffer 4, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsversicherung gelten;
4.Ziffer 4in der Pensionsversicherung der Arbeiter bzw. der Pensionsversicherung der Angestellten überdies vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte
a)Litera adie Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte, oder
b)Litera bdie Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs. 3 und im § 7 Z. 2 lit. b bezeichneten Artdie Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3 und im Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, bezeichneten Art
nachweist.
(2)Absatz 2Für die Erfüllung der Wartezeit zählen die im Abs. 1 angeführten Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel.Für die Erfüllung der Wartezeit zählen die im Absatz eins, angeführten Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer, Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jedoch, die vor dem 1. Juli 1927 liegen, nur zu einem Sechstel.
(3)Absatz 3Für die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen KalenderjahreFür die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahrebei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 19058 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 19167 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später6 Monatean Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Abs. 1 Z. 4 gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Abs. 1 Z. 4 genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 19058 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 19167 Monate,bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später6 Monate
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt auch für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten nur Beitragszeiten vorliegen.Absatz 3, gilt auch für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 in der Pensionsversicherung der Angestellten nur Beitragszeiten vorliegen.
(5)Absatz 5Abs. 3 gilt ferner für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 3 vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus der Anwendung des Abs. 3 ergebende Versicherungszeit um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 3 zu vermindern. Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 3 sind bei der Bemessung der Leistung mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl. Nr. 127/1889, behoben worden ist, unter entsprechender Anwendung des Abs. 3 zu berücksichtigen.Absatz 3, gilt ferner für die Bemessung der Leistungen, wenn in der Zeit vor dem 1. Jänner 1939 Beitragszeiten in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, vorliegen. Hiebei ist auch die sich aus der Anwendung des Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, zu vermindern. Die Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 3, sind bei der Bemessung der Leistung mit ihrer vollen Dauer, die Zeiten, für die ein Reserveanteil nach dem Bruderladengesetz, RGBl. Nr. 127/1889, behoben worden ist, unter entsprechender Anwendung des Absatz 3, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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