Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa Brezna (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Ehmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Isidor P*****, vertreten durch Dr. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 15. 10. 1949 geborene Klägerin war von Jänner 2001 bis einschließlich Jänner 2002 arbeitslos. Den Anträgen der Klägerin vom 27. 12. 2000 und 1. 3. 2001 auf Gewährung von Notstandshilfe hat das AMS mit Bescheiden vom 9. 1. 2001 und 10. 4. 2001 jeweils mangels Notlage keine Folge gegeben, weil das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Klägerin die der Klägerin ansonsten zustehende Notstandshilfe übersteige (§ 33 AlVG, § 2 Notstandshilfeverordnung). Di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit dieser Ausführungen verwiesen werden kann. Die Revisionsausführungen der Klägerin machen ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendende Bestimmung des § 227a Abs 2 Z 6 ASVG insofern geltend, als dadurch eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 7. 2. 1941 geborene Klägerin hat insgesamt 342 Versicherungsmonate (208 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 134 Monate einer Ersatzzeit) erworben. Die Ersatzzeiten enthalten 132 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung ohne zeitliche Deckung und einen Ersatzmonat für Zeiten der Kindererziehung, der sich mit einem Ersatzmonat des Wochengeldbezuges deckt. Die Summe der aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen zum Stichtag 1. 3. 2001 beträgt S 4,369.... mehr lesen...
Norm: ASVG §227ASVG §227aASVG §228ASVG §228aASVG §229B-VG Art7
Rechtssatz: Der Gesetzgeber lässt die Anrechnung von Ersatzzeiten zwar aus sozialpolitischen Gründen in kasuistisch geregelten Einzelfällen zu, sieht aber sehr differenzierende Regelungen für die einzelnen Gruppen vor. Er überschreitet den ihm offen stehenden rechtspolitischen Spielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Kindererziehungszeiten eine pauschale und von den... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 7. 6. 1937 geborene Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung für die Wartezeit nachstehende Versicherungszeiten erworben: 11.52 bis 6.53, 11.53 bis 6.54, 11.54 bis 6.55: jeweils 8 Monate Ersatzzeit/Schule, 10.55 bis 1.56, 3.56 bis 6.56, 10.56 bis 1.57, 3.57 bis 6.57, 10.57 bis 1.58 und 3.58 bis 6.58: jeweils 4 Monate Ersatzzeit/Studium, 10.58: 1 Monat Ersatzzeit/Studium, 11.58 bis 12.58: 2 Monate Beitragszeit/Pflichtversicherung, 1.59... mehr lesen...
Norm: ASGG §74 Abs1ASVG §229BSVG §107 Abs1
Rechtssatz: § 74 Abs 1 ASGG beschränkt die Vorfragenkompetenz des Gerichtes in seinem ersten Fall nur hinsichtlich der Versicherungspflicht. Ob Ersatzzeiten erworben wurden, ist vom Gericht selbständig zu beurteilen. Entscheidungstexte 10 ObS 119/94 Entscheidungstext OGH 14.06.1994 10 ObS 119/94 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §227ASVG §228ASVG §229
Rechtssatz: Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten, die, ohne dass für sie ein Beitrag entrichtet worden wäre, als leistungswirksam berücksichtigt werden. Es sind in der Regel Zeiten, während derer der Versicherte aus verschiedenen vom Gesetzgeber anerkannten Gründen nicht in der Lage war, Beiträge zu entrichten, etwa weil er wegen Krankengeldbezug zur Beitragsleistung nicht imstande war. Entsch... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 27.4.1990 wurde der Antrag des Klägers vom 24.1.1990 auf Zuerkennung einer Alterspension abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Wartezeit wäre erfüllt, wenn der Kläger im Zeitraum vom 1.1.1960 bis 31.1.1990 - dies sei der Zeitraum der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag, verlängert um den darin enthaltenen einen neutralen Monat - mindestens 180 Versicherungsmonate erworben hätt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 28.6.1923 geborene Kläger besuchte von 1933 bis Mai 1938 das Bundesrealgymnasium in Wien 2. und erhielt nach dem Besuch der 5.Klasse ein mit 11.5.1938 datiertes Abgangszeugnis. Am 16.10.1938 wanderte er nach Argentinien aus. Vom 12.5.1938 bis 31.12.1939 war er arbeitslos. Er gehört zum begünstigten Personenkreis des § 500 ASVG. Mit einem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aus 1988 wurde die Zeit vom 12.5.1938 bis 31.12.1939 gemäß §... mehr lesen...
Norm: ARÜG §9 Abs1ASVG §229ASVG §500 Abs1
Rechtssatz: Beitragsmonate und Ersatzmonate nach § 229 Abs 1 ASVG sind grundsätzlich gleich zu behandeln, wenn es sich um Ersatzmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit handelt. Grundsätzlich soll daher der Arbeitsverdienst der letzten drei Versicherungsmonate herangezogen werden. Ist ein solcher vorgemerkt, so gilt in erster Linie dieser vorgemerkte Arbeitsverdienst, fehlt eine Vormerkung, ist § 9 Abs 1... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 4. Februar 1988 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf eine Alterspension ab 1. Jänner 1985 und setzte diese ab 1. Jänner 1985 mit S 1.796,50, ab 1. Jänner 1986 mit S 1.859,40, ab 1. Jänner 1987 mit S 1.930,10 und ab 1. Jänner 1988 mit S 1.930,10 fest. Als Beitragsgrundlage legte die beklagte Partei der Pensionsberechnung einen vorgemerkten Arbeitsverdienst des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 30. Juni 1935 von S 100 mon... mehr lesen...