(1) Beiträge, die nach dem Stichtage (§ 223 Abs. 2) für einen anderen Beitragszeitraum als den letzten dem Stichtag zeitlich unmittelbar vorangehenden entrichtet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden
a) | auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde; | |||||||||
b) | auf Beiträge, die auf Grund nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen oder gerichtlicher Vergleiche über Entgeltansprüche nachzuentrichten sind; | |||||||||
c) | auf Beiträge nach § 68a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden; | |||||||||
d) | in den Fällen der §§ 311, 314, 314 a und 531 dieses Bundesgesetzes, des § 175 des Gewerblichen | |||||||||
Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 167 des Bauern | ||||||||||
Sozialversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49 h Abs. 3 des Bezügegesetzes; | ||||||||||
e) | auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht § 56 Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt; | |||||||||
f) | auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 7 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind; | |||||||||
g) | auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 261 b führen. | |||||||||
h) | auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat. |
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