Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, in folgender Mindestzahl vorliegen:
1.Ziffer einsfür eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a)Litera awenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b)Litera bwenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach Litera a, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2.Ziffer 2für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a)Litera afür die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
c)Litera cfür den Knappschaftssold 240 Monate.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten mußDie gemäß Absatz eins, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
1.Ziffer einsim Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2.Ziffer 2im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
(3)Absatz 3Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.Fallen in die Zeiträume gemäß Absatz 2, neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
(4)Absatz 4Die Wartezeit ist auch erfüllt
1.Ziffer einsfür die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a)Litera amindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, odermindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
b)Litera bBeitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
3.Ziffer 3für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben sind.für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, beruhen, erworben sind.
(4a)Absatz 4 aAls Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wennAls Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116 a, GSVG oder nach Paragraph 107 a, BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1.Ziffer einsfür diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht undfür diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht und
2.Ziffer 2sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4b aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 28/2021)Anmerkung, Absatz 4 b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,)
(5)Absatz 5Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Abs. 6) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach § 14 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.Für den Knappschaftssold müssen während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Absatz 6,) verrichtet worden sein. Bei Angestellten müssen für die Knappschaftspension während der für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehen, die, wenn nicht ihre Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung begründet wäre, nach Paragraph 14, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören würden.
(6)Absatz 6Als wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten gelten die in der Anlage 9 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Arbeiten unter den dort angeführten Voraussetzungen. Eine solche Arbeit gilt für einen nicht dienstunfähigen Versicherten als nicht unterbrochen,
a)Litera awenn er aus betrieblichen Gründen eine sonstige Tätigkeit nicht länger als drei Monate im Kalenderjahr ausübt, oder
b)Litera bwenn er als Mitglied des Betriebsrates von diesen Arbeiten freigestellt worden ist.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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