Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. Unter Versicherungszeiten sind die in den Paragraphen 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 227,, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
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