Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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