Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8 in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im § 231 Z 1 drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge. Ein Versicherungsmonat gemäß § 231 Z 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.Der einzelne Versicherungsmonat nach Paragraph 231, Ziffer eins, gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8,, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 8, in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im Paragraph 231, Ziffer eins, drittletzter und vorletzter Satz angegebenen Reihenfolge. Ein Versicherungsmonat gemäß Paragraph 231, Ziffer 2 und 3 gilt als Ersatzmonat.
(2)Absatz 2Abs. 1 erster Satz ist entsprechend bei der Feststellung anzuwenden, welchem Zweige der Pensionsversicherung ein Versicherungsmonat zugehört. Haben die Versicherungszeiten keines beteiligten Zweiges der Pensionsversicherung das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Zugehörigkeit des Versicherungsmonates zu einem Zweige der Pensionsversicherung nach folgender Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter.Absatz eins, erster Satz ist entsprechend bei der Feststellung anzuwenden, welchem Zweige der Pensionsversicherung ein Versicherungsmonat zugehört. Haben die Versicherungszeiten keines beteiligten Zweiges der Pensionsversicherung das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Zugehörigkeit des Versicherungsmonates zu einem Zweige der Pensionsversicherung nach folgender Reihenfolge: knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter.
(3)Absatz 3Abs. 1 erster Satz ist auch entsprechend anzuwenden, wenn festzustellen ist, bei welchem der mehreren Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ein Versicherungsmonat erworben ist. Hiebei gelten als erworbenAbsatz eins, erster Satz ist auch entsprechend anzuwenden, wenn festzustellen ist, bei welchem der mehreren Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ein Versicherungsmonat erworben ist. Hiebei gelten als erworben
a)Litera aBeitragszeiten vor dem 1. Jänner 1948 bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die damals ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
b)Litera bErsatzzeiten nach § 229 Abs. 1 Z. 1 bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die während der Ersatzzeit ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,Ersatzzeiten nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der für die während der Ersatzzeit ausgeübte Beschäftigung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuständig gewesen wäre,
c)Litera cErsatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 1 bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die letzte vorangegangene beziehungsweise die erste nachfolgende Versicherungszeit erworben worden ist,Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die letzte vorangegangene beziehungsweise die erste nachfolgende Versicherungszeit erworben worden ist,
d)Litera dErsatzzeiten nach § 228 Abs. 1 Z. 3 bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die erste nachfolgende Beitragszeit erworben worden ist oder als erworben gilt.Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, bei dem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, bei dem die erste nachfolgende Beitragszeit erworben worden ist oder als erworben gilt.
Haben die bei keinem der beteiligten Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erworbenen Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so ist der Monat in folgender Reihenfolge zuzuweisen: Pensionsversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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