Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ist – abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt ist (§ 236).Der Anspruch auf jede der im Paragraph 222, Absatz eins und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ist – abgesehen von den in den Abschnitten römisch II bis römisch IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Absatz 2, erfüllt ist (Paragraph 236,).
(2)Absatz 2Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
a)Litera ader Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, §§ 148c und 148d BSVG, §§ 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 dieses Bundesgesetzes, § 148e BSVG, § 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oderder Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 148 c und 148d BSVG, Paragraphen 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 148 e, BSVG, Paragraph 92, B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach Paragraph 19 a, Selbstversicherten eingetreten ist, oder
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1998)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,)
c)Litera cder Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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