Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung. Ersatzzeiten gemäß den Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer eins und 228 Absatz eins, Ziffer 3,, für die ein Beitrag gemäß Paragraph 227, Absatz 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
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