(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. | bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters; | |||||||||
2. | bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar | |||||||||
a) | im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011) | ||||||||||
3. | bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben) |
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
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