Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren:
1.Ziffer einsaus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
2.Ziffer 2aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
a)Litera amedizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b),medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f,, 270b),
b)Litera bbei Invalidität die Invaliditätsrente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),bei Invalidität die Invaliditätsrente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 254,),
c)Litera cbei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271),bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 271,),
d)Litera dberufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a);berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 e,, 270a);
(Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Litera c bis e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
2.Ziffer 2aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit
a)Litera amedizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276f),medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 f,),
b)Litera bbei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (§ 277),bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftsrente (Paragraph 277,),
c)Litera cbei Invalidität die Knappschaftsvollrente (§ 279),bei Invalidität die Knappschaftsvollrente (Paragraph 279,),
d)Litera dberufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e);berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 276 e,);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
5.Ziffer 5aus einem der Versicherungsfälle nach Z. 1 bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (§ 281).aus einem der Versicherungsfälle nach Ziffer eins bis 3 auch das Bergmannstreuegeld (Paragraph 281,).
(3)Absatz 3Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 301,) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des Paragraph 73, haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
(4)Absatz 4Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.Stellen die Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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