Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:
1.Ziffer einsdie Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung nach § 223 Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 223 Abs. 2);die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,);
2.Ziffer 2Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
a)Litera aeine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
b)Litera beine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
c)Litera ceine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des § 89 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 58 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 54 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ruhte;hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach Litera a, oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer Anhaltung im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ruhte;
3.Ziffer 3die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
4.Ziffer 4Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im § 228 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am Stichtage (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;Zeiten eines Dienstes (einer Dienstpflicht) der im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b bezeichneten Art, jedoch nur für Personen, die am Stichtage (Paragraph 223, Absatz 2,) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
5.Ziffer 5Zeiten, während derer der Versicherte Krankengeld (Wochengeld) oder Rehabilitationsgeld auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog, ferner Zeiten einer auf Grund gesetzlicher Versicherung oder der gesetzlichen Fürsorge für die Opfer des Krieges oder des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich gewährten Anstalts(Heilstätten)pflege und nach dem 31. Dezember 1945 gelegene Zeiten einer auf Krankheit gegründeten Arbeitsunfähigkeit arbeitsloser als solcher nicht krankenversicherter Personen; den Zeiten des Krankengeld(Wochengeld)bezuges stehen Zeiten des Aufenthaltes in einem Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers sowie die Zeiten, während derer Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten einem Versicherungsträger gegenüber bestanden hat, gleich;
6.Ziffer 6Zeiten, während derer der Versicherte
a)Litera awegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge) bezog oder
b)Litera bnach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in lit. a genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war;nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos gemeldet war, jedoch vom Bezug einer in Litera a, genannten Geldleistung aus einem anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit, Auflösung des Dienstverhältnisses durch eigenes Verschulden, freiwilliger Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung ausgeschlossen war;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 585/1980)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)
8.Ziffer 8Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1939 und dem 31. Dezember 1955, die von Gesetzes wegen rentenversicherungsfrei gewesen sind, für die aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Pensionsversicherungspflicht gegeben wäre;
9.Ziffer 9Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist;Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruche geendet hat, ferner Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreichischen Gesetzen bei Eintritt des Versicherungsfalles jedoch nicht mehr strafbar ist;
10.Ziffer 10Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes;
11.Ziffer 11Zeiten im Sinne des § 18a Abs. 1, die zur Selbstversicherung berechtigt hätten.Zeiten im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins,, die zur Selbstversicherung berechtigt hätten.
(2)Absatz 2Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen.Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen.
(3)Absatz 3Die neutralen Zeiten sind als neutrale Monate zu erfassen. Neutraler Monat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage neutraler Zeiten liegen und der nicht Versicherungsmonat ist. Neutrale Zeiten verschiedener Art, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 234 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 234 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 234 ASVG