(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
1. | zwischen 19 und 25 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
2. | zwischen 18 und 24 ºC, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
3. | mindestens 12 ºC, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden; |
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, daß in der warmen Jahreszeit
1. | bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 ºC möglichst nicht überschreitet oder | |||||||||
2. | andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. |
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
1. | 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
2. | 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden; | |||||||||
3. | 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden. |
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
1. | zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist, | |||||||||
2. | andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer). |
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muß
1. | die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
2. | in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein. |
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 31. Dezember 1983.
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