§ 25 AStV

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2.

Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3.

Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um

a)

Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,

b)

kulturelle Einrichtungen,

c)

Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder

d)

Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;

2.

von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn

a)

es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und

b)

Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahekommt.

3.

Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.

(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß

1.

so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2.

mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.

(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.

(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf

1.

dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;

2.

dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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