Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1.Ziffer einsin Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
2.Ziffer 2direkt ins Freie führen.
(2)Absatz 2Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
3.Ziffer 3Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
a)Litera aTiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
b)Litera bkulturelle Einrichtungen,
c)Litera cVerkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
d)Litera dGastgewerbebetriebe (Kellerlokale).
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4)Absatz 4Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
1.Ziffer einsvon Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;von Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
2.Ziffer 2von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wennvon Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Räume, wenn
a)Litera aes technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
b)Litera bLichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahekommt.Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Absatz eins, möglichst nahekommt.
3.Ziffer 3Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera b, führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.
(5)Absatz 5Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
2.Ziffer 2mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(6)Absatz 6Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 5,
(7)Absatz 7Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.Absatz 5, ist in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, nicht anzuwenden und in den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(8)Absatz 8§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951;
2.Ziffer 2dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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