(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. | in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und | |||||||||
2. | direkt ins Freie führen. |
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht; | |||||||||
2. | Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden; | |||||||||
3. | Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um | |||||||||
a) | Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, | |||||||||
b) | kulturelle Einrichtungen, | |||||||||
c) | Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder | |||||||||
d) | Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale). |
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
1. | von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen; | |||||||||
2. | von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn | |||||||||
a) | es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und | |||||||||
b) | Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahekommt. | |||||||||
3. | Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen. |
(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muß
1. | so gelegen und so beschaffen sein, daß von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
2. | mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen. |
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.
(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
1. | dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1951; | |||||||||
2. | dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983. |
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