Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2)Absatz 2Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3)Absatz 3Den Arbeitnehmern stehen gleich
1.Ziffer einsPersonen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
2.Ziffer 2sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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